Im 17. Jahrhundert wurden die deutschen Siedlungen meist nach "Holländerrecht" gegründet. Grund und Boden der neuangelegten Dörfer wurde in 40jähriger Erbpacht vergeben. Die Siedler waren ursprünglich von allem Scharwerk und von allen Hand- und Spanndiensten befreit. Sie durften ihre Produkte wie Milcherzeugnisse oder Getreide frei verkaufen.
Neben dem gepachteten Land bestand auch das Recht, Gemeinschaftsland (Allmende) zu nutzen. Dabei handelte es sich meist um Wald- oder Weideflächen, auf die alle Mitglieder der Dorfgemeinschaft ihr Vieh trieben. Oft gab es auch einen von der Dorfgemeinschaft bezahlten Hirten.
Der Dorfschulze durfte frei gewählt werden. Er übte die Dorfgerichtsbarkeit aus, war aber auch dafür zuständig, die Pachtzahlungen einzufordern. Konnte ein Bauer nicht den vollen Betrag zahlen, so mussten die anderen Bauern dafür mehr bezahlen.
Die Dorfgesetze wurden in einer sogenannten Willkür aufgeschrieben. Die Willkür regelte Rechte und Pflichten der Nachbarn.
Wollte ein Bauer seinen Hof an einen Fremden verkaufen, so konnte er dies nur tun, wenn niemand im Dorf den Hof erwerben wollte und wenn die Dorfgemeinschaft den Verkauf und den Käufer für gut befand.
Willkür des Dorfes Lengden (aus: Emil Mielke- Schlonsk)
Oft gaben sich mehrere Dörfer eine gemeinsame Brandordnung. In ihr wurden die notwendigen Maßnahmen zur Feuervermeidung festgelegt; aber auch die Strafen für die Nichtbeachtung dieser Maßnahmen.
Die in einer Brandordnung zusammengeschlossenen Nachbarn bildeten eine echte Solidargemeinschaft. Traf einen Bauern unverschuldet das Unglück eines Brandes, so ersetzten ihm die anderen Bauern seinen Verlust. Verlor ein Knecht oder eine Magd bei einem Brand das Eigentum, so wurde die Hälfte von der Gemeinschaft der Bauern, die andere Hälfte von der Gemeinschaft der Knechte oder Mägde ersetzt.
In einer derartigen Dorfgemeinschaft hatte die Bezeichnung "Nachbar" eine ganz andere Bedeutung als im heutigen Sprachgebrauch. Es bedeutete aber auch, dass die Pflichten des Einzelnen gegenüber der Dorfgemeinschaft sehr viel größer waren, was immer auch mit einer stärkeren Kontrolle des Einzelnen durch die Dorfgemeinschaft einher ging.
Quellen: Emil Mielke: Schlonsk; Albert Breyer: Deutsche Gaue in Mittelpolen